Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Schreck Kunststofftechnik GmbH 35099 Burgwald (Stand: Februar 2012)
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Alle Geschäfte und Abschlüsse werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch Auslieferung der Ware oder Übersendung der Rechnung entsprechen.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder auf unserer Internetseite enthaltenen Angaben und Abbildungen sind lediglich angenäherte Werte, es sei denn, sie wurden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Er¬gebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
§ 3 Angebot, Angebotsunterlagen, Produktweiterentwicklung
1. Unser Angebot ist frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, z.B. durch Absendung der Ware oder Übersendung einer Auftragsbestätigung.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Wir sind berechtigt, Weiterentwicklung an Produkten vorzunehmen und das jeweils neueste Produkt zu liefern, ohne dies dem Kunden vorab gesondert mitzuteilen, sofern die Abweichung nicht grundlegender oder wesentlicher Art ist und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Maßgebend sind die von uns in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, gelten unsere Preise „ab Werk“ zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung sowie zzgl. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Erfolgt nach Auftragsbestätigung eine Auftragsänderung vom Kunden, hat der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die Mehrkosten sind in der Höhe abhängig vom jeweiligen Fertigungsgrad.
3. Verzögert sich die Fertigstellung aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen um mehr als 5 Monate und erhöhen sich bis zur Fertigstellung Löhne, Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
4. Bei Neukunden oder bei Kunden, deren wirtschaftliche Verhältnisse die Gewährung eines Zahlungsziels nach unserer Auffassung nicht rechtfertigen, behalten wir uns Lieferung nur gegen Vorkasse oder gegen Bankbürgschaft vor.
5. Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto Kasse jeweils ab Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zahlbar. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen.
6. Ist ein fester Zahlungstermin vereinbart, kommt der Kunde bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, ansonsten nach Zugang unseres Mahnschreibens, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
7. Zahlungen dürfen ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Kunden vorrangig auf ältere Schulden und auf bereits entstandene Kosten und Zin¬sen verrechnet werden.
8. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks steht in unserem Belieben und erfolgt stets nur zahlungshalber. Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Freistellung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen.
9. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind sämtliche offene Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen und auch soweit sie noch nicht fällig oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht rechtfertigen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen; bietet der Kunde keine Vorkasse an, sind wir berechtigt, von laufenden Verträgen zurückzutreten, soweit sie noch nicht erfüllt sind.
10. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche oder Beanstandungen von uns schriftlich anerkannt oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Kommt der Kunde ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, hat er unbeschadet aller unserer anderen Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8% über dem Basiszins des BGB zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Im Übrigen gelten für den Schuldnerverzug die gesetzlichen Vorschriften.
12. Erfolgen Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige auf Grund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben,
Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten zu Lasten des Kunden. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
13. Wir sind zur Beachtung ausländischer Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur verpflichtet, wenn der Kunde uns rechtzeitig genaue Angaben macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug
1. Mangels besonderer Vereinbarungen können wir Teillieferungen erbringen.
2. Lieferzeitangaben gelten ab Vertragsschluss. Sie erfolgen nach bestem Ermessen, aber – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist – ohne jede Verbindlichkeit. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt im Übrigen die Abklärung aller technischen Fragen und Ausführungseinzelheiten voraus. Bei Aufträgen, bei denen z.B. eine Konstruktionszeichnung der vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf, beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der Zustimmungserklärung. Die Auftragsbestätigung wird erst nach Klärung aller technischen und kommerziellen Details erstellt.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt ferner voraus, dass alle eventuell erforderlichen Genehmigungen erteilt sind und der Kunde seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
4. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins/der Lieferfrist ist die Übergabe der Ware an die Transportperson oder unsere Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft. Sind wir an der fristgerechten Lieferung durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferverzögerung auf ein Handeln oder Unterlassen des Kunden zurück zuführen ist.
6. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, benachrichtigen wir den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe und nennen nach Möglichkeit den voraussichtlichen Liefertermin.
7. Kann die Lieferung oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir wahlweise zum Rücktritt bzw. Teil¬rücktritt berechtigt.
8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, oder sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde geltend machen kann, dass sein In¬teresse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
9. Im Übrigen haften wir in allen Fällen des Lieferverzuges nach den gesetzli¬chen Vorschriften, jedoch unter Maßgabe der in § 8 und § 9 genannten Bedingungen.
§ 6 Gefahrenübergang, Annahmeverzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert oder wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr spätestens in diesem Zeitpunkt auf ihn über.
3. Versand und Transport erfolgen auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge bzw. eigener Leute immer auf Kosten und Gefahr des Kunden. Verpackungsart, Beförderungsmittel und Versandweg werden wir – unter Ausschluss jeder Haftung – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der für die einzelnen Beförderungsmittel geltenden Vorschriften auswählen.
4. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5. Der Kunde darf die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Gewährleistung
1. Soweit wir Teile nach Kundenzeichnungen fertigen, sind die von uns erstell¬ten und vom Kunden genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren.
2. Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen, Referenz- oder sonstige Standards stellt mangels anders lautender für den jeweiligen Einzelfall ausdrücklich schriftlich getroffener Vereinbarungen keine Garantiezusage dar.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, bei normalem Verschleiß von Teilen, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Lagerung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel – z. B. auch durch die Verwendung von abrasiven oder aggressiven Kunststoffen, es sei denn, der Kunststoff war uns vorher bekannt und wurde als Bestandteil des Auftrages anerkannt, durch besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind oder die bei Verwendung der Ware zu einem anderen als dem gewöhnlichen oder dem vertraglich ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck entstehen.
Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei übermäßiger Beanspruchung.
4. Werden vom Kunden oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
5. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersu¬chungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge offensichtlicher Mängel oder Fehlmengen ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Ware schriftlich bei uns eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei uns eingeht. Eine äußerlich sichtbare Beschädigung ist vom Frachtführer zu bescheinigen. Bei Transporten durch die Bahn, Post oder sonstiger Paket- oder Kurierdienste ist eine Bescheinigung des jeweiligen Frachtführers für die Schadensregulierung notwendig. Bloße Rücksendung der Ware gilt nicht als Mängelrüge.
6. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, für den wir haften, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
7. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl (§ 440 S. 2 BGB) oder haben wir Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
8. Rügt der Kunde Mängel, hat er nach unserer Wahl die schadhafte Ware zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder die Ware an uns zurückzuschicken. Kosten unerbetener Rücksendungen erstatten wir nicht. Hat uns der Kunde die Ware wegen vermeintlicher Mängel zur Überprüfung oder Durchführung von Nachbesserungsarbeiten überlassen und stellt sich durch Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, hat der Kunde die Kosten für die Überprüfung der Ware einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen. Im Übrigen sind wir im Fall der Mangelbeseitigung verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Ware beträgt 1 Jahr oder 1 Million Schuss. Sie beginnt mit Ablieferung. Im Übrigen gelten § 8 und § 9 entsprechend.
10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Allerdings bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gem. §§ 478, 479 BGB nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und der Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden unter Beachtung von § 377 HGB einen Mangel darstellt.
11. Ansprüche wegen Mängel gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Haftung
1. Wir haften unbeschränkt, für von uns schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits beruhen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, soweit ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
2. Verletzen wir durch einfache Fahrlässigkeit eine Vertragspflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), haften wir für Schäden hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften in der Höhe jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
3. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB, sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns, ersparter bzw. vergeblicher Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den gesamten vorstehenden Haftungsregelungen nicht verbunden.
§ 9 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, beträgt unabhängig von der Rechtsgrundlage 1 Jahr.
2. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche jeglicher Art, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, beträgt 2 Jahre.
3. Die Verjährungsfristen nach Nr. 1 und Nr. 2 gelten nicht:
a) im Falle des Vorsatzes oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
b) wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit dem Gefahrübergang.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. § 8 Nr. 5 gilt entsprechend.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsver¬zug, sind wir zur Zurücknahme der Ware berechtigt. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die durch die Rücknahme anfallenden Kosten (z.B. für Transport, Zölle etc.) trägt der Kunde. Wir sind zur Verwertung der zurück genommenen Ware befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Er hat die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen, wobei der Kunde die Kosten auch dann zu tragen hat, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten während des Eigentumsvorbehaltes durch uns ausgeführt werden.
4. Der Kunde hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstre¬ckungsmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Pflicht und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter entstehen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Sonstige Pflichten/Obliegenheiten des Kunden
1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Ware nur an Personen weiter veräußert wird, die mit den Produktgefahren und –risiken vertraut sind.
2. Verwendet der Kunde die Ware als Teil eines eigenen Produktes, hat er beim Inverkehrbringen des Endproduktes seiner Warn- und Hinweispflicht auch im Hinblick auf die von uns gelieferte Ware nachzukommen.
3. Verletzt der Kunde die vorstehenden Pflichten, hat er uns von allen hierdurch gegen uns entstehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen und Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Maßgebend ist die deutsche Fassung des Vertragstextes sowie dieser allgemeinen Bedingungen. Das gilt auch, wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche.